AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Herstellung und Lieferung sowie Bearbeitung von Antriebselementen

1. Angebot und Umfang der Lieferung
(1) Angebote der Paul Pilgrim GmbH & Co. KG (nachfolgend: Lieferer bzw. Auftragnehmer) sind freibleibend. Ein Auftrag des Bestellers gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist.
(2) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen vom Lieferer ebenfalls schriftlich anerkannt werden.
(3) Die in Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen Unterlagen, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(4) Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder dergleichen.
(5) Bedingungen des Bestellers, die mit diesen AGB im Widerspruch stehen, sind für den Lieferer / Auftragnehmer nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Allgemeine Ausführung
(1) Bohrungen und Wellensitze werden nach ISO-Passungen, Verzahnungen von Rädern bis 1600 mm Durchmesser und bis zu Modul 10 Teilung nach DIN 3961-67 ausgeführt. Die Einstufung nimmt der Lieferer vor.
(2) Die Toleranzen bei Rädern über 1600 mm Durchmesser oder über Modul 10 sind besonders zu vereinbaren.
(3) Sämtliche Teile werden mit dem Firmenzeichen des Lieferanten versehen.

3. Bearbeitung eingesandter Teile
(1) Zur Bearbeitung eingesandte Teile sind frei Werk des Auftragnehmers und, soweit erforderlich, in guter Verpackung unter Beifügung eines Packzettels zu übersenden. Eine Versandanzeige ist dem Auftragnehmer unter Angabe seiner Auftragsnummer zu übermitteln.
(2) Der Werkstoff der eingesandten Teile ist bekanntzugeben; er muss bestmögliche Bearbeitung gewährleisten. Vorgearbeitete Teile sind maßhaltig und schlagfrei laufend anzuliefern. Zu räumende Teile dürfen nicht fertig bearbeitet sein und müssen Zugabe für das Nachdrehen besitzen.
(3) Sind die unter (2) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Auftragnehmer die Kosten für Mehrarbeit sowie Ersatz für vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei der Besteller den entsprechenden Teil des Vertragspreises sowie die vorerwähnten Mehrkosten zu vergüten hat.
(4) Werkzeuge und Lehren, die dem normalen Bereich des Auftragnehmers nicht entsprechen, sowie besondere Spannvorrichtungen werden zusätzlich berechnet. Sie bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
(5) Fehlerhaft vorgearbeitete Radkörper können ohne Rückfrage auf Kosten des Bestellers nachgearbeitet oder zurückgegeben werden.
(6) Lediglich zum Verzahnen eingesandte Radkörper werden nur entgratet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(7) Abfallmaterial von den zur Bearbeitung eingesandten Teilen wird Eigentum des Auftragnehmers.

4. Preis und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit des Lieferers. Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus.
(2) Die Zahlungskonditionen sind im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung schriftlich angegeben. Bei Neukunden bzw. Erstgeschäften gilt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, Zahlung vor Versand.
(3) Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen ist – ohne das es einer besonderen Mahnung bedarf, und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – der Lieferer / Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Gegenüber Kaufleuten darf der Lieferer /Auftragnehmer Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) in genannter Höhe geltend machen.
(4) Der Lieferer / Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(5) Der Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt den Lieferer, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Verzug nicht zu vertreten hat.
(6) Wird eine Sistierung des Vertrages vereinbart, ist der vereinbarte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.
(7) Bei Zahlung mit Scheck wird eine Bearbeitungsgebühr von € 25,00 fällig. Wechsel werden nicht angenommen.
(8) Dem Besteller stehen das Recht zur Aufrechnung sowie ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, vom Lieferer / Auftragnehmer nicht bestritten oder von diesem anerkannt ist.

5. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich hierüber zu unterrichten.
(2) Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum im Sinne § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn kostenlos verwahrt.

6. Lieferzeit
(1) Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – gleichwie, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen und anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Ausschuss werden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
(3) Nachträglich vom Besteller mitgeteilte und vom Lieferer schriftlich bestätigte Änderungswünsche führen dazu, dass die Lieferzeit nach Maßgabe von (1) neu anläuft.
(4) Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so werden dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten – bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 12,5% auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages – für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtig, den Liefergegenstand außerhalb seines Werkes zu lagern.

7. Gefahrübergabe
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.

8. Haftung für hergestellte und gelieferte Ware
(1) Mehr- und Mindergewichte sowie Mehr- und Minderlieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
(2) Für die Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand des Lieferers maßgebend.
(3) Bei Lieferung von Einzelteilen haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung.
(4) Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernimmt der Lieferer keine Haftung.
(5) Für gelieferte Ware, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektronischer oder elektrischer Witterungs- und Natureinflüsse einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
(6) Ist die gelieferte Ware mangelbehaftet, kann der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Ware liefern.
(7) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.
(8) Beanstandete Ware ist an den Lieferer erst auf seine Anforderung hin zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung trägt der Besteller.
(9) Der Lieferer schuldet im Rahmen der Nacherfüllung weder den Ausbau einer mangelbehafteten Ware noch den Einbau einer neu gelieferten Ware, sofern der Lieferer dies ursprünglich nicht geschuldet hat. Die Kostentragungspflicht des Lieferers nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB bleibt davon unberührt.
(10) Dem Besteller stehen Gewährleistungsrechte nicht zu, wenn und solange er seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung vollständig nicht nachgekommen ist bzw. einen unverhältnismäßig hohen Betrag zurückbehält.
(11) Der Lieferer haftet auf Schadenersatz wegen der Verletzung außer- und vertraglicher Pflichten und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Lieferers sowie seiner Erfüllungsgehilfen. Ausgenommen von S. 1 und S. 2 ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(12) Mangelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres.

9. Haftung für Mängel bei eingesandten Teilen
(1) Der Auftragnehmer haftet bei der Bearbeitung eingesandten Materials – Zerspanen, Wärmebehandlung, Schleifen, usw. – nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben.
(2) Werden eingesandte Teile aufgrund von Materialfehlern oder sonstigen Mängeln im Rahmen der Bearbeitung unbrauchbar, so sind dem Auftragnehmer die bereits aufgewendeten Bearbeitungskosten dennoch zu ersetzen.
(3) Wird das eingesandte Material durch Umstände unbrauchbar, die der Auftragsnehmer zu vertreten hat, so übernimmt dieser die Bearbeitung der gleichartigen Ersatzstücke.

10. Rücktritt und sonstige Rechte
(1) Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn dem Lieferer die Leistung unmöglich ist, wenn der im Verzug befindliche Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsandrohung gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, wenn der Lieferer schuldhaft eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen lässt, oder wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist.
(2) Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne Ziffer 6 (2), die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den Lieferer unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass dem Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
(3) Der Lieferer kann jederzeit eine Erhöhung des vereinbarten Preises verlangen, wenn und soweit die Herstellungskosten für die Liefergegenstände, insbesondere die Materialkosten, angestiegen sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in diesem Fall über einen erhöhten Preis zu verhandeln. Kommt es diesbezüglich nicht innerhalb von 30 Tagen, gerechnet von dem Änderungsverlangen des Lieferers, zu einer Einigung, kann der Lieferer einen neuen angemessenen Preis nach billigem Ermessen bestimmen. Wird dieser neue Preis vom Besteller nicht innerhalb von acht Tagen akzeptiert, ist der Lieferer berechtigt, innerhalb einer angemessenen zurückzutreten, ohne dass der Besteller einen Ausgleich verlangen kann. Tritt der Lieferer nicht zurück, gilt der neue Preis ab dem Zeitpunkt, ab dem er vom Lieferer bestimmt wurde.
(4) Außer dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 8 bzw. 9 festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

11. Datenschutz
(1) Der Lieferer bzw. Auftragnehmer legt großen Wert auf die Einhaltung des Datenschutzes entsprechend den geltenden Vorschriften der DSGVO und des BDSG. Alle Mitarbeitenden werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften belehrt und auf die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet.
(2) Für die Erfüllung und Anbahnung des Vertrags werden personenbezogene Daten erhoben. Das sind der Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer des Ansprechpartners beim Kunden. Bei der Verarbeitung dieser Daten und bei der Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen werden die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet.
(3) Die personenbezogenen Daten werden nach dem Grundsatz der Zweckbindung (Abwicklung des Vertrags) d.h. nur zu dem Zweck verarbeitet, zu dem sie beim Kunden erfasst wurden und die Vertraulichkeit und Integrität durch technische und organisatorische Maßnahmen, v. a. vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Nach Beendigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses und unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen (gesetzliche, z. B. handels- und steuerrechtliche Archivierungspflichten, vertragliche etwa wegen Gewährleistungsansprüchen) werden die gespeicherten Daten gelöscht.
(4) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt über die Erfüllung und Anbahnung des Vertrags hinaus nur bei entsprechender gesetzlicher Verpflichtung bzw. wenn die Betroffenen ausdrücklich darin eingewilligt haben.
(5) Der Betroffene hat die Rechte auf Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Löschung, Berichtigung und Übertragung dieser Daten. Sofern die Verarbeitung der Daten auf einer Einwilligung beruht, hat der Betroffene das Recht, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Sofern die Verarbeitung der Daten aus einem berechtigten Interesse des Lieferers bzw. Auftragnehmers erfolgt, kann der Betroffene der weiteren Verarbeitung widersprechen. Darüber hinaus kann der Betroffene sich auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Der Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insb. des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers / Auftragnehmers.
(3) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers / Auftragnehmers. Das Recht des Lieferers / Auftragnehmers, den Besteller an dessen (Haupt-)Sitz zu verklagen, bleibt davon unberührt.

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

 

 

 
 
 
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